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Bürgermeisteramt
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Heimtiereinreise aus gelisteten Drittländern

Gelistete Drittländer sind Länder, in denen die Tollwutsituation bekannt und unter Kontrolle ist.

Für den Großteil der EU-Staaten gelten bei Wiedereinreise aus einem gelisteten Drittland die gleichen Bedingungen wie für die Einreise aus einem anderen EU-Staat:

  • maximal 5 Heimtiere pro Person
  • Heimtierausweis bei Wiedereinreise, sonst Tiergesundheitsbescheinigung
  • Kennzeichnung (Mikrochip, seit 3. Juli 2011 für neu gekennzeichnete Heimtiere verpflichtend)
  • gültige Tollwutimpfung (Impfung mindestens 21 Tage vor dem geplanten Grenzübertritt, Mindestalter der Tiere bei Impfung 12 Wochen)
  • schriftliche Erklärung, dass die Verbringung nicht dem Verkauf oder der Abgabe des Tieres dienen soll
  • beim Zwischenstopp in nicht gelisteten Drittländern zusätzlich eine Selbsterklärung der begleitenden Person, dass das Tier bei der Durchreise keinen Kontakt zu Tollwut-empfänglichen Tieren hatte und dass es das Transportmittel oder den Flughafen nicht verlassen hat
  • für Finnland, Irland, Malta und das Vereinigte Königreich: zusätzlich Behandlung gegen Bandwurm (Echinococcus multiloccularis)

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

13.09.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Lebenslagen